Was ist die Autismus Initiative Steinburg e. V. ?

Wofür setzt sich die Autismus Initiative Steinburg e. V. in Schleswig-Holstein ein, was sind unsere Ziele und wie kannst du mitmachen? Hier findest du mehr Informationen über unsere Initiative.

Mitglied werden bei der Autismus Initiative Steinburg e. V.

Um mehr erreichen zu können, freuen wir uns immer über neue Mitglieder.

Um Mitglied der Autismus Initiative Steinburg zu werden reicht eine formlose E-Mail mit Name und Adresse und dem Satz „Ich möchte Mitglied der Autismus Initiative Steinburg e. V. werden.“ an unsere E-Mail-Adresse. Um Mitglied zu werden, musst du nicht in Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein wohnen.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12 € für ein Kalenderjahr.

Du möchtest auch aktiv mitgestalten? Perfekt! Melde dich einfach per E-Mail bei uns, wir freuen uns auf dich.

Das Leitbild der Autismus Initiative Steinburg e. V.

Leitsatz

Die Autismus Initiative Steinburg will autistische Menschen dabei unterstützen, ihre Rechte auf Teilhabe an der Gesellschaft und an Bildung besser zu erhalten.

Vision

Unsere Vision ist es, dass autistische Menschen ihr Potential in der Gesellschaft entfalten und nutzen können. Dazu müssen Bildungsträger, insbesondere Schulen, das Wissen und die „Werkzeuge“ haben, um eine inklusive Umgebung zu ermöglichen. Mehr Wissen über Neurodiversität und Neurodivergenz in der Gesellschaft ermöglicht es autistischen Menschen, sie selbst sein zu können und sich verstanden zu fühlen, ohne versuchen zu müssen, sich zu maskieren und permanent an neurotypische Standards anpassen zu müssen.

Mission

Unsere Mission ist es, Menschen eine Anlaufstelle zu bieten, mit Informationen und Kontakten zu versorgen und ein Netzwerk aufzubauen. Gemeint sind hier sowohl autistische Menschen selbst als auch ihre Familien, Lehrkräfte, Schulen, Kindergärten und andere Institutionen und Vereine. Wir wollen damit eine Lücke schließen, die wir derzeit im Kreis Steinburg und darüber hinaus sehen.

Gemeinsam setzen wir uns dafür ein, dass insbesondere bei Schulen und Bildung mehr Verständnis dazu führt, dass autistische Menschen optimal lernen können. Dazu müssen konkrete Maßnahmen umgesetzt werden, die für ein unterstützendes Umfeld sorgen.

Werte

Im Zentrum unserer Bemühungen steht das Wohl der autistischen Menschen. Wir sind uns bewusst, dass sowohl Diagnosen als auch Hilfen häufig schwer zu bekommen sind und dies ganz besonders mehrfach marginalisierte Menschen härter trifft. Zu unseren Werten gehört es daher, dass wir alle autistischen Menschen und Menschen mit (eigenem) Verdacht auf Autismus unterstützen und uns im Rahmen unserer Arbeit gegen Diskriminierung jeder Art einsetzen und uns um eine diskriminierungsfreie und inklusive Sprache bemühen.

Satzung der Autismus Initiative Steinburg e. V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Autismus Initiative Steinburg

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtwesens.

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Integration von Menschen aus dem autistischen Spektrum in die Gesellschaft insbesondere durch:

  • 1. Interessenvertretung für Menschen aus dem autistischen Spektrum gegenüber Institutionen.
  • 2. Erfahrungsaustausch mittelbar und unmittelbar Betroffener.
  • 3. Aufklärung und Beratung auf allen Ebenen
  • 4. Vernetzung mittelbar und unmittelbar Betroffener
  • 5. Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, die der Integration dienen.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

3. Die Beitrittserklärung ist in Textform vorzulegen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Bestätigung der Beitrittserklärung in Textform wirksam.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

2. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform mitzuteilen.

5. Eine in Textform eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich in Textform bekannt gemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand (§ 11 der Satzung),

2. Die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 17 der Satzung).

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart

2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

1. jährlich einmal

2. nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach

Abs. 1 Buchst, a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 13 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte eMailadresse.

§ 14 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 3) zu enthalten.

6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 15 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.

6. Vollmachten sind zugelassen.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung),

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Konfetti im Dialog gGmbH in Itzehoe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicheZwecke zu verwenden hat. Soweit die Konfetti im Dialog gGmbH in Itzehoe nicht

mehr existiert, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Aktion Mensch e.V. in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.